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   BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 465/03   

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https://dejure.org/2003,27252
BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 465/03 (https://dejure.org/2003,27252)
BVerfG, Entscheidung vom 09.04.2003 - 1 BvR 465/03 (https://dejure.org/2003,27252)
BVerfG, Entscheidung vom 09. April 2003 - 1 BvR 465/03 (https://dejure.org/2003,27252)
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Volltextveröffentlichung

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    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
    Rechtsstaatsprinzip: Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensdauer, Zivilrechtsstreit

 
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  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 465/03
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 88, 118 >124< und auch die nachstehend angeführten Kammerbeschlüsse).
  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 465/03
    Es ist zwar anerkannt, dass sich aus den genannten Verfassungsnormen die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten ableiten lässt, der nicht nur die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des jeweiligen Streitgegenstands und eine verbindliche Entscheidung durch den Richter verlangt, sondern auch fordert, dass streitige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 2582 >2583<; NJW 2001, S. 214 >215<; je m.w.N.).
  • BVerfG, 26.04.1999 - 1 BvR 467/99

    Siebenjährige Dauer eines aktienrechtlichen Spruchstellenverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 465/03
    Es ist zwar anerkannt, dass sich aus den genannten Verfassungsnormen die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten ableiten lässt, der nicht nur die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des jeweiligen Streitgegenstands und eine verbindliche Entscheidung durch den Richter verlangt, sondern auch fordert, dass streitige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 2582 >2583<; NJW 2001, S. 214 >215<; je m.w.N.).
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